Satzung des Vereins "Klima und Kultur e.V."

(geändert am 06.11.2021)

§ 1 Name, Eintragung, Sitz und Geschäftsjahr

Der Verein trägt den Namen "KlimaundKultur".
Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Mit der Eintragung führt er den Namenszusatz e.V..
Der Verein hat seinen Sitz in 17258 Feldberger Seenlandschaft.
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
Der Verein ist politisch, ethnisch und konfessionell neutral.

§ 2 Zweck des Vereins

Der Zweck des Vereins ist die Förderung des bürgerschaftlichen und demokratischen Engagements zugunsten des Klima- und Naturschutzes in Verbindung mit Kunst und Kultur, Bildung und Erziehung, Heimatpflege, Verbraucher*innenberatung und Verbraucher*innenschutz sowie Wissenschaft und Forschung. Der Zweck des Vereins schließt die Förderung der internationalen Gesinnung, der Toleranz auf allen Gebieten der Kultur und des Völkerverständigungsdenkens ein und wirkt vor Ort sowie über die Landes- und Bundesgrenzen hinaus.

Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch:
  • • die Durchführung von Veranstaltungen und Projekten, die sich insbesondere mit Klimaschutz, ökologischem und nachhaltigem Leben sowie sozialen Themen auseinandersetzen und deren
  • Inhalte informativ vermitteln, aber auch kulturell bzw. künstlerisch aufarbeiten.
  • • die Organisation von Projekten und Veranstaltungen im Bereich Theater, Film, bildende Kunst, Musik, Tanz, Literatur und im Bereich des Handwerks zur Entfaltung des eigenen Potentials, der eigenen Kreativität und der Aneignung von künstlerischen und handwerklichen Fähigkeiten zur Stärkung sozialer, demokratischer und nachhaltiger Strukturen.
  • • die Zusammenarbeit mit allen an Zukunftsfragen interessierten Personen und Organisationen, um modellhaft gesamtgesellschaftliche Probleme lösen zu helfen.
  • • die für Klimaschutz und Kultur relevante Vernetzung und Stärkung kommunaler Strukturen für regionale Kreisläufe, Gestaltung demokratischer und solidarischer Gesellschaftsstrukturen und Stärkung der Toleranz und internationalen Gesinnung.
  • • Die Förderung der Nachhaltigkeitsziele durch Projekte, die die Gewinnung wissenschaftlicher Erkenntnisse im Bereich Klimaschutz und nachhaltiger Nutzbarkeit der Umwelt unterstützen.

§ 3 Finanzierung

Der Verein finanziert sich durch seine Projekte über private und öffentliche Zuwendung. Einkünfte aus projektbezogenen wirtschaftlichen Tätigkeiten dürfen nur für den Zweck des Vereins eingesetzt werden.

§ 4 Gemeinnützigkeit

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts “Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung.
Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Anteile am Überschuss und auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 5 Erwerb der Mitgliedschaft

Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person, sowie rechtsfähige Personengesellschaft werden.
Der Aufnahmeantrag ist schriftlich formlos zu stellen. Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand, durch Beschluss mit einfacher Mehrheit.

§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, Erlöschen der Rechtspersönlichkeit, Austritt oder Ausschluss aus dem Verein.
Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem vertretungsberechtigten Vorstandsmitglied. Der Austritt kann nur bis Ende eines Kalenderjahres erklärt werden, wobei eine
Kündigungsfrist von einem Monat zum Jahresende einzuhalten ist. Der Austritt wird nach der Kündigungsfrist gültig.
Der Ausschluss eines Vereinsmitglieds kann nur aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Frist erfolgen. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand auf Antrag. Zur Antragsstellung ist jedes Mitglied berechtigt. Wichtige Gründe liegen insbesondere vor, wenn ein Mitglied den Verein in seinem Ansehen schädigt oder sonst gegen seine Interessen schwerwiegend verstößt oder den Jahresbeitrag trotz schriftlicher Mahnung mit einer Fristsetzung von mindestens einem Monat nicht bezahlt.
Vor Beschlussfassung über die Ausschließung ist dem auszuschließenden Mitglied Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Der Ausschließungsbeschluss ist schriftlich zu fassen und zu begründen und dem Mitglied zuzusenden. Gegen den Ausschluss steht dem Mitglied die Berufung an die Mitgliederversammlung zu, die schriftlich binnen eines Monats an den Vorstand zu richten ist. Das Mitglied bekommt innerhalb der nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung ein faires Verfahren und ein Recht auf Stellungnahme. Die Mitgliederversammlung entscheidet im Rahmen des Vereins endgültig.

§ 7 Beiträge

Von den Mitgliedern können jährliche Mitgliedsbeiträge erhoben werden.
Die Höhe der Beiträge und deren Fälligkeit bestimmt die Mitgliederversammlung.
Der Vorstand kann in begründeten Einzelfällen bestimmen, dass der Beitrag in anderer Form als durch Geldzahlung erbracht wird, wie das Stunden von Beitragsleistungen.

§ 8 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

§ 9 Aufgaben der Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist das oberste Vereinsorgan. Ihr gehören alle Vereinsmitglieder an.
Die Mitgliederversammlung ist insbesondere für folgende Angelegenheiten zuständig:
  •  
  • • Wahl und Abwahl der Vorstandsmitglieder
  • • Wahl des*der Kassenprüfer*in
  • • Entlastung des Vorstandes
  • • Festsetzung von Beiträgen und deren Fälligkeit
  • • Beschlussfassung über die Änderung der Satzung
  • • Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins
  • • Entscheidung über die Aufnahme und den Ausschluss von Vereinsmitgliedern in Berufungsfällen

§ 10 Voraussetzungen der Mitgliederversammlung

Einmal in jedem Geschäftsjahr findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt. Die Mitgliederversammlung kann online oder als Präsenzveranstaltung durchgeführt werden.
Der Vorstand ist zur Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung verpflichtet, wenn mindestens ein Zehntel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt.

§ 11 Einberufung der Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen in Textform einberufen. Die Frist beginnt mit dem Tag der Absendung der Einladung an die letzte
mitgeteilte Anschrift beziehungsweise E-Mail-Adresse.
In der Einberufung ist die vom Vorstand vorläufig festgelegte Tagesordnung anzugeben. Bei geplanten Satzungsänderungen ist zumindest die zu ändernde Vorschrift anzugeben. Jedes
Vereinsmitglied kann bis spätestens eine Woche vor dem Versammlungstermin schriftlich gegenüber dem Vorstand die Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Über den Antrag entscheidet der Vorstand. Über Anträge auf Ergänzungen der Tagesordnung, die vom Vorstand nicht aufgenommen wurden oder erstmals in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder. Dies gilt nicht für Anträge, die eine Änderung der Satzung, Änderungen der Beiträge und Gebühren oder die Auflösung des Vereins zum Gegenstand haben.

§ 12 Durchführung der Mitgliederversammlung

• Die Mitgliederversammlung wird von einem Vorstandsmitglied geleitet.
• Zu Beginn der Mitgliederversammlung ist ein*e Protokollführer*in zu wählen.
• Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Viertel aller Vereinsmitglieder anwesend ist.
• Bei Beschlussunfähigkeit hat der Vorstand innerhalb von sechs Wochen eine Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung einzuberufen. Die weitere Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig, worauf in der Einladung hinzuweisen ist. Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht.
• Das Stimmrecht ist grundsätzlich persönlich auszuüben. Ein Vereinsmitglied kann maximal zwei nicht erschienene Mitglieder vertreten. Die schriftlich zu erteilenden Stimmübertragungen sind der Versammlungsleitung auf Verlangen vorzuzeigen.
• Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen, sofern in dieser Satzung nichts anderes bestimmt ist. Zu einem Beschluss über die Änderung der Satzung - einschließlich des Vereinszwecks - ist eine Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen erforderlich. Ein Beschluss über die Auflösung des Vereins muss einstimmig gefasst werden.
• Die Abstimmungen erfolgen durch Handzeichen. Bei Stimmgleichheit entscheidet die Stimme der Versammlungsleiter*in. Auf Antrag von mindestens 10% der anwesenden  ereinsmitglieder ist schriftlich und geheim abzustimmen.

§ 13 Protokollierung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung

  • • Über den Ablauf der Mitgliederversammlung und die gefassten Beschlüsse ist ein Protokoll zu fertigen, das von der Versammlungsleitung und der Protokollführung zu unterzeichnen ist.
  • • Das Protokoll soll enthalten:
  • • Die Art der Mitgliederversammlung,
  • • Den Tag, Ort und die Uhrzeit der Versammlung,
  • • Die namentliche Bezeichnung der Versammlungsleitung und Protokollführung,
  • • Die Feststellung der satzungsmäßigen Einberufung der Versammlung,
  • • Die Anzahl der anwesenden Mitglieder,
  • • Die Feststellung der Beschlussfähigkeit der Versammlung
  • • Die Tagesordnung
  • • Die gestellten Anträge sowie die gefassten Beschlüsse nebst Art der Abstimmung und Stimmenverhältnisse,
  • • Den genauen Wortlaut eines ggf. geänderten Satzungstextes,
  • • Bei Wahlen die genaue Bezeichnung der Kandidat*innen sowie die Annahme des Amtes.

§ 14 Bildung des Vorstands und Vertretungsregelung

Der Vorstand im Sinne von § 26 BGB besteht aus mindestens zwei und maximal fünf Personen.
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Vorstandsmitglieder, gemeinschaftlich vertreten.
Über die interne Aufgabenverteilung entscheidet der Vorstand. In den Vorstand können nur unbeschränkt geschäftsfähige Mitglieder des Vereins gewählt werden.
Mit der Beendigung der Mitgliedschaft endet auch das Amt des Vorstands. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von drei Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Die Mitgliederversammlung entscheidet über das anzuwendende Wahlverfahren. Der Vorstand bleibt solange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist. Scheidet ein Mitglied des Vorstands während der Amtsperiode aus, so können die verbleibenden Vorstandsmitglieder ein Ersatzmitglied für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen benennen.

§ 15 Aufgaben des Vorstandes

Dem Vorstand des Vereins obliegen die Vertretung des Vereins nach § 26 BGB und die Führung seiner Geschäfte. Er hat inbesondere folgende Aufgaben:
a) die Einberufung und Vorbereitung der Mitgliederversammlungen einschließlich der Aufstellung der Tagesordnung,
b) die Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung,
c) die Verwaltung des Vereinsvermögens und die Anfertigung des Jahresberichts,
d) die Aufnahme neuer Mitglieder.
Der Vorstand tritt nach Bedarf zusammen. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse im Allgemeinen in Vorstandssitzungen, die von der*dem 1. Vorsitzenden, bei deren*dessen Verhinderung von der*dem 2. Vorsitzenden, schriftlich, fernmündlich, oder per e- Mail mit einer Frist von einer Woche einzuberufen sind. Er ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder anwesend sind.
Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des*der Sitzungsleiter*in. Ein Vorstandsbeschluss kann auf schriftlichem Wege gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu diesem Verfahren erklären. Über die Beschlüsse des Vorstands ist ein Protokoll zu führen, das durch den*der Sitzungsleiter*in zu unterschreiben ist.
Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben.

§ 16 Vergütung der Tätigkeit der Organmitglieder, Aufwendungsersatz, bezahlte Mitarbeit

Die Vereins- und Organämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt, soweit nicht diese Satzung etwas anderes bestimmt.
Die Mitglieder des Vorstands haben einen Aufwandsersatzanspruch nach § 670 BGB für solche Aufwendungen, die ihnen durch die Vorstandstätigkeit für den Verein entstanden sind. Hierzu gehören insbesondere Fahrtkosten. Dabei gilt das Gebot der Sparsamkeit. Auch steht dem Vorstand ein Anspruch auf die Ehrenamtspauschale sowie den Vereinsmitglieder ein Ansprich auf die Übungsleiterpauschale zu.
Vorstandsmitglieder dürfen für Tätigkeiten für den Verein, die außerhalb ihrer ehrenamtlichen Vorstandsaufgaben liegen, eine angemessene Vergütung bekommen.

§ 17 Kassenprüfung

Die Mitgliederversammlung entscheidet über die Notwendigkeit der Wahl eines*einer Kassenprüfer*in und die Dauer ihrer Bestellung.
Wiederwahl ist zulässig.
Der*die Kassenprüfer*in prüft, ob die Verwendung der Vereinsmittel den Haushaltsansätzen entsprach und die Buchführung des Vereins erfolgte. Hierüber hat die*der Kassenprüfer*in der Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten.

§ 18 Datenschutz

Im Rahmen der Mitgliederversammlung werden von den Mitgliedern folgende Daten erhoben:
Name, Vorname und Adresse. Der Verein kann die Namen seiner Mitglieder oder auch Bildaufnahmen auf der Homepage, der Vereinszeitschrift und anderen Formaten veröffentlichen.

§ 18 Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer besonders zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung einstimmig mit den Stimmen der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.
Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind die Vorstandsmitglieder gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks der Förderung im Sinne der Vereinsziele.

Die vorstehende Satzung wurde von den Gründungsmitgliedern am 20.08. 2021. beschlossen

Susan Ihlenfeld
Dr. Petra Künkel
Anna Katharina Klein
Anita Pfennig
Prof. Andreas Wehrenpfennig
Dr. Annette Schorb
Roman Gihr
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geändert am 06.November 2021

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